Wohnungsbauprämie

Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben alle steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren. Vollwaisen haben in jedem Alter Anspruch auf Wohnungsbauprämie, wenn sie Bausparbeiträge einzahlen und die jeweiligen Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Die Höchstförderung pro Jahr kann bei alleinstehenden Personen 45,06 € und bei Ehepaaren 90,11 € betragen.

Wird der Bausparvertrag vor Ablauf der Sperrfrist(7 Jahre) ausgezahlt, so muss die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden.
Nicht zurückgezahlt werden muss sie, wenn

- Bausparer arbeitslos geworden ist(mindestens 1 Jahr ununterbrochen) und die Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Verfügung immer noch besteht



- bausparer bzw. Ehegatte des Bausparers, der nicht dauernd getrennt lebt, verstorben bzw. völlig erwerbsunfähig ist- die Bausparsumme ausgezahlt wird bzw. Ansprüche beliehen werden und der Bausparer die Beiträge unverzüglich zum Wohnungsbau verwendet.- Im Falle der Abtretung: Der Empfänger der Bausparsumme muss die Beträge unmittelbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden bzw. dessen Angehörige verwenden. Mit einem Bausparvertrag kann man auch eine Einzelfertiggarage finanzieren, es muss nicht zwingend ein Haus sein.

Eine doppelte Forderung (Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie) ist ausgeschlossen. Die Wohnungsbauprämie wird auch gezahlt, wenn kein Wohneigentum erworben wird.
Hierzu: Finanzierung von Wohnungen
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